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Kinderzuschlag beantragen

Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen.

Kinderzuschlag – was ist das?

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht.

Sie müssen folgende grundlegenden Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf Kinderzuschlag zu haben:

Sie beziehen Kindergeld

Ihr monatliches Bruttoeinkommen erreicht die Mindesteinkommensgrenze

Ihre Kinder wohnen in Ihrem Haushalt und sind jünger als 25 Jahre

Ihre Kinder sind ledig

KiZ-Lotse

Mit dem KiZ-Lotsen können Sie prüfen, ob der Kinderzuschlag für Sie in Betracht kommt. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie danach direkt online erstellen. Der Sofortzuschlag lässt den Kinderzuschlag steigen. Der KiZ-Lotse berücksichtigt die Änderungen, die sich hierdurch bei der Berechnung des möglichen Kinderzuschlags ergeben.

Kinderzuschlag online beantragen

Das benötigen Sie für Ihren Antrag auf Kinderzuschlag

Während der Antragstellung überprüfen wir, welche Nachweise notwendig sind und weisen Sie gesondert darauf hin. In der Regel benötigen Sie Einkommensnachweise wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsnachweise inkl. Kurzarbeitergeld, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid, BAföG-Bescheid.

Nicht alle Nachweise vorhanden?

Sollten Sie aktuell nicht alle Nachweise zur Hand haben, können Sie den Antrag auf Kinderzuschlag dennoch stellen und fehlende Nachweise über die "Mitteilung an die Familienkasse" nachreichen.

Kinderzuschlag beantragen mit Anmeldung

Sie können für Ihren Antrag auf Kinderzuschlag Ihr persönliches Konto nutzen. Dafür müssen Sie sich anmelden beziehungsweise registrieren.

Kinderzuschlag beantragen ohne Anmeldung

Sie können Ihren Antrag auf Kinderzuschlag auch ohne ein Konto online stellen. Tipp: Ein Konto hat viele Vorteile. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite eServices für Familien.

Sie beziehen bereits Kinderzuschlag? Falls sich in den letzten 6 Monaten keine wesentlichen Änderungen zu Ihrem letzten Antrag ergeben haben, also z. B. Einkommen, Ausgaben, Vermögen oder Wohnkosten sich nicht wesentlich geändert haben, können Sie den Kurzantrag auf Kinderzuschlag nutzen. Außerdem darf Ihr letzter Antrag kein Kurzantrag gewesen sein.

Kurzantrag auf Kinderzuschlag (Download, PDF)

Sie haben Fragen?

Hier bekommen Sie Antworten. Je nachdem wie tiefgehend Ihre Fragen sind, bieten wir Ihnen gern einen Rückruf oder ein Beratungsgespräch mit Termin an (per Video oder persönlich).

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FAQ zum Antrag auf Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag gibt es zusätzlich zum Wohngeld und zum Kindergeld. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht.

Voraussetzung für den Bezug von Kinderzuschlag ist unter anderem, dass Sie oder Ihr(e) Partner(in) für Ihre Kinder Kindergeld erhalten und mit Ihrem Einkommen die Mindesteinkommensgrenze erreichen (für Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto, für Paare mindestens 900 Euro brutto).

Achtung: Wohngeld und Kindergeld werden zur Erreichung der Mindesteinkommensgrenze nicht berücksichtigt!

Ihre Kinder müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  • unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet bzw. verpartnert sein
  • ständig in Ihrem Haushalt leben
  • nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht sein
  • nicht Ihr Pflege- oder Enkelkind sein
Bitte beachten Sie, dass der Kinderzuschlag erst ab dem Monat der Antragstellung, das heißt üblicherweise nicht rückwirkend bewilligt werden kann.

Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt (sogenannter Bewilligungszeitraum).

Beziehen Sie noch keinen Kinderzuschlag ist der Antragsmonat immer auch der erste Monat des Bewilligungszeitraums. In diesem Fall werden von Ihnen Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben in den sechs Monaten vor dem Monat der Antragstellung benötigt (sogenannter Bemessungszeitraum).

Beziehen Sie bereits Kinderzuschlag und möchten über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus weiter Kinderzuschlag beziehen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Stellen Sie Ihren neuen Antrag noch während des aktuell laufenden Bewilligungszeitraums, beginnt Ihr neuer Bewilligungszeitraum dennoch erst im Anschluss an den aktuellen. In diesem Fall werden von Ihnen Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben in den sechs Monaten vor dem neuen Bewilligungszeitraum benötigt. In den Antragsunterlagen werden hier zur Vereinheitlichung dennoch die Angaben zu den sechs Monaten „vor der Antragstellung“ abgefragt. Bitte berücksichtigen Sie, dass sich der Zeitraum bei einer frühzeitigen Antragstellung verschiebt. Sollten Unterlagen fehlen, wird die Familienkasse selbstverständlich auf Sie zukommen.
Wenn Sie bereits Kinderzuschlag beziehen und einen neuen Antrag stellen möchten, kann für Sie auch ein Kurzantrag in Betracht kommen, wenn sich in den 6 Monaten Ihres derzeitigen Bewilligungszeitraums in Ihren Verhältnissen nichts wesentlich geändert hat.

Anzugeben sind die eigenen Kinder, die in Ihrem Haushalt leben und für die Sie Kindergeld beziehen, sowie die Kinder Ihrer Partnerin/Ihres Partners, wenn diese ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben, Ihr(e) Partner(in) für die Kinder Kindergeld bezieht und ein gemeinsamer Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wird.

Wohnen in Ihrem gemeinsamen Haushalt sowohl eigene Kinder von Ihnen, für die Sie Kindergeld erhalten, als auch Kinder Ihres Partners/Ihrer Partnerin, für die er/sie das Kindergeld bezieht, ist es erforderlich, dass Sie für Ihre Kinder und Ihr(e) Partner(in) für ihre/seine Kinder den Kinderzuschlag beantragen. Sie können den Antrag jedoch gemeinsam stellen. Eine Prüfung des Anspruchs erfolgt auch bei einer getrennten Antragstellung in jedem Fall in einer gemeinsamen Berechnung, die die Umstände Ihrer gesamten Familie berücksichtigt.

Bei einer gemeinsamen Antragstellung ist Folgendes zu berücksichtigen:
  • In den Unterlagen wird nur eine Person als Antragsteller(in) bezeichnet, die Angaben des zweiten Antragstellers also Ihres Partners/Ihrer Partnerin sind dort einzutragen, wo Angaben zum Partner/zur Partnerin erfragt werden. Dies hat keine rechtlichen Folgen, das heißt, Sie sind beide jeweils gleichrangige Antragsteller und müssen den Antrag daher beide unterschreiben. Ihr(e) Partner(in) unterschreibt als „zweiter Antragsteller“.
  • Sie erhalten in der Regel einen gemeinsamen Bescheid.
  • Der Kinderzuschlag wird anteilig Ihnen und Ihrem Partner/Ihrer Partnerin ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird auf das Konto gezahlt, auf das auch das Kindergeld überwiesen wird. Aus diesem Grund benötigt die Familienkasse auch die Kindergeldnummer Ihres Partners/Ihrer Partnerin sowie die Kontoverbindung. Mit Einverständnis Ihres Partners/Ihrer Partnerin greift die Familienkasse hierfür auf die Kontoverbindung in der Kindergeldakte Ihres Partners/Ihrer Partnerin zu.

Neben den Regelbedarfen, das heißt den Bedarfen, die regelmäßig bei allen Leistungsberechtigten entstehen und immer berücksichtigt werden, gibt es sogenannte Mehrbedarfe. Diese entstehen aufgrund besonderer Lebensumstände, wie beispielsweise Schwangerschaft, Alleinerziehung, Schwerbehinderung/Erwerbsunfähigkeit, kostenaufwändiger Ernährung. Wenn Sie möchten, dass ein solcher Mehrbedarf bei einem Mitglied Ihrer Familie berücksichtigt wird, geben Sie ihn bitte bei dieser Person an und weisen ihn nach.

Sofern Sie Mehrbedarfe angeben, erhöhen diese Ihren Bedarf oder den Bedarf der Person, die einen Mehrbedarf hat. Ihrem Gesamtbedarf bzw. dem Gesamtbedarf Ihrer Familie wird Ihr Einkommen gegenübergestellt. Bei einem erhöhten Bedarf kann das bedeuten, dass weniger Einkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, weil es zunächst benötigt wird, Ihren Bedarf zu decken. Ein erhöhter Gesamtbedarf der Familie kann aber auch bedeuten, dass Sie mit Ihrem Einkommen und dem Kinderzuschlag den Gesamtbedarf nicht decken können und dann ggf. keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, sondern auf Bürgergeld beim Jobcenter haben. Ein Mehrbedarf führt jedenfalls nicht dazu, dass sich der Kinderzuschlag deswegen erhöht.

Für die Bewilligung des Kinderzuschlags ist das durchschnittliche Einkommen – sowohl der Eltern als auch des Kindes/der Kinder - aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung (bei Anträgen die während eines noch laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums) maßgeblich. Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise über die Einnahmen (Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers) in diesem Zeitraum bei.

Zudem benötigt die Familienkasse Nachweise zu den Ausgaben, wie z. B. Werbungskosten, Versicherungsbeiträge (wie Kfz-Haftpflichtversicherung, private Krankenversicherung), Aufwendungen für Riester-Renten, Unterhaltszahlungen usw. Nachweise über Ausgaben benötigt die Familienkasse nur, wenn diese den Grundabsetzungsbetrag von 100 Euro monatlich nach § 11b Absatz 2 SGB II überschreiten.

Zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zählen u. a. Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb oder der Land- und Forstwirtschaft.

Wenn Sie mit einem vorherigen Antrag für einige Monate für Einnahmen und Ausgaben bereits Nachweise eingereicht haben, brauchen Sie diese Nachweise nicht erneut beizufügen.

Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt (sogenannter Bewilligungszeitraum).

Beziehen Sie noch keinen Kinderzuschlag, ist der Antragsmonat immer auch der erste Monat des Bewilligungszeitraums. In diesem Fall werden von Ihnen Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben in den sechs Monaten vor dem Monat der Antragstellung benötigt (sogenannter Bemessungszeitraum).

Beziehen Sie bereits Kinderzuschlag und möchten über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus weiter Kinderzuschlag beziehen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Stellen Sie Ihren neuen Antrag noch während des aktuell laufenden Bewilligungszeitraums beginnt Ihr neuer Bewilligungszeitraum dennoch erst im Anschluss an den aktuellen. In diesem Fall werden von Ihnen Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben in den sechs Monaten vor dem neuen Bewilligungszeitraum benötigt. In den Antragsunterlagen werden hier zur Vereinheitlichung dennoch die Angaben zu den sechs Monaten „vor der Antragstellung“ abgefragt. Bitte berücksichtigen Sie, dass sich der Zeitraum bei einer frühzeitigen Antragstellung verschiebt. Sollten Unterlagen fehlen, wird die Familienkasse selbstverständlich auf Sie zukommen.

Zum Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zählen alle Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeiten, auch wenn diese nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig sein sollten. Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit sind z. B. auch Vergütungen aus Nebentätigkeiten oder geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs), Ausbildungsvergütungen, Stipendien, Vergütungen aus einem Praktikanten-, Volontär- bzw. Anlernverhältnis, Einkommen aus einer Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder einem praktischen Studiensemester. Einnahmen von Schülerinnen oder Schülern aus sogenannten „Ferienjobs“ sowie das Taschengeld aus einem Jugend-/Bundesfreiwilligendienst sind ebenfalls anzugeben, werden jedoch nicht oder nur teilweise angerechnet.

Wenn Sie Kinderzuschlag bekommen, können Sie eine Befreiung von den KiTa-Gebühren beantragen. Informationen zur Befreiung erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zum Vermögen gehören insbesondere Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus- und Grundeigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken (z. B. Hypothek). Von Bedeutung ist Ihr eigenes Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen, egal ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet.

Eine selbst genutzte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) zählt nicht zum Vermögen, soweit sie von angemessener Größe ist. Ein angemessenes Auto oder Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht als Vermögen berücksichtigt.